Alle Berechnungen dieser Analyse beruhen auf den aktuellen Qualitätsberichten (2017) der Kliniken. Innerhalb der Berichte gibt es zwei Bereiche, die Informationen zu Mindestmengen liefern:
Anhang C Im Abschnitt C-5 soll die Klinik Fallzahlen angeben, für die sie Leistungen erbringt. Auch wird hier auf etwaige Gründe hingewiesen, warum die Klinik die Mindestanforderungen nicht erreicht hat, aber trotzdem für die Leistungen bezahlt werden will (Ausnahmetatbestände).
Anhang B Hier dokumentiert die Klinik, wie viele sie von welchen Operationen vornimmt. Jedem Eingriff ist ein sogenannter OPS-Code zugewiesen, mit dem der Eingriff eindeutig identifizierbar ist.
Für jeden Mindestmengenbereich gibt es mehrere OPS-Codes, die zusammenaddiert werden müssen. Sind die Fallzahlen für bestimmte OPS-Codes kleiner oder gleich 3, wird der exakte Wert im B-Teil des Qualitätsberichts aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht. In dem entsprechenden Datenfeld steht „Datenschutz“. Dahinter können sich die Werte 1, 2 oder 3 verbergen.
In der Datenanalyse wurde daher pro Klinik für jeden Mindestmengenbereich ein Minimalwert B (min) und ein Maximalwert B (max) berechnet. Für B (min) wurde pro Datenschutzfeld n=1 eingesetzt, für B (max) n=3.
Anschließend erhielten die Klinikstandorte für ihre Mindestmengenleistungen einen Status: „erfüllt“/„nicht erfüllt“/„unsicher“. Dafür zog man zunächst die krankenhauseigene Statusangabe im C-Teil heran und prüfte anschließend deren Plausibilität mithilfe der berechneten Fallzahl im B-Teil. Je nach Angabe im C-Teil wurde dafür B (min) oder B (max) verglichen. Ausschlaggebend war bei der Bewertung also letzten Endes der B-Teil der Qualitätsberichte.
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